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OLG Hamm 27.01.1992 8 U 200/91

Gesellschaftsrecht; | Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers im Konkurs (§ 22 KO)

Der Konkursverwalter kann das Dienstverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht durch Ausübung seines Wahlrechts nach § 17 KO beenden, sondern nur durch Kündigung nach § 22 KO, wenn der Geschäftsführer Alleingesellschafter oder beherrschender Gesellschafter ist (ebenso BGHZ 75, 211 und Scholz, GmbHG, 7. Auflage, § 35 Rz. 249; a. A. Luther/Hommelhoff, GmbHG, 13. Auflage, § 6 Anh. Rz. 64). Das Dienstverhältnis des GmbH-Geschäftsführers, der mit 96 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist, ist gem. § 621 Nr. 3 BGB mit Halbmonatsfrist zum Monatsende kündbar, da er nicht in einem Dienstverhältnis, das einem Arbeitsverhältnis vergleichbar und dementsprechend nach § 622 BGB in den dort vorgesehenen längeren Fristen zu kündigen ist, steht ( nrkr., ZIP 1992, 418).

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