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BFH Urteil v. - VI R 85/76 BStBl 1979 II S. 660

Gesetze: EStG (1971) § 33a Abs. 1FGO § 113FGO § 115GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

1. Unterhaltsleistungen eines Gastarbeiters an seine von ihm nicht dauernd getrennt lebende, jedoch im Heimatland verbliebene Ehefrau sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar.

2. Zur Prüfung der Frage, ob Unterhaltsleistungen an die Eltern, die mit der Ehefrau und den Kindern eines Gastarbeiters in einem Haushalt im Ausland leben, nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind, müssen die Unterhaltszahlungen auch insoweit nachgewiesen werden, als sie auf die Ehefrau und die Kinder entfallen und nicht berücksichtigungsfähig sind.

3. Die Zulassung der Revision ist nicht offensichtlich gesetzwidrig, wenn der Beschluß, mit dem das FG auf die Beschwerde eines Beteiligten die Revision zugelassen hat, nicht mit Gründen versehen ist. Hat das FG vor Erlaß eines solchen Abhilfebeschlusses den anderen Beteiligten nicht gehört, so macht auch dies die Zulassung nicht unwirksam und schließt beim Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes die Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung nicht aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 660
BFHE S. 236 Nr. 128,
EAAAB-01708

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BFH, Urteil v. 22.06.1979 - VI R 85/76

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