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BFH 13.11.1991 I R 45/90

Körperschaftsteuer; | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 8 KStG)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 ist auch bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. (2) Ein VVaG ist keine Körperschaft, deren Leistungen i. S. der §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 41 KStG 1984 bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören. (3) Die Aufwendungen eines VVaG sind nach allgemeinen Veranlassungsgrundsätzen dem Versicherungs- oder dem Mitgliedschaftsverhältnis zuzuordnen. (4) Erhebt ein VVaG im Mitgliedergeschäft keine kostendeckenden Beiträge, so ist eine durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßte verhi...

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