Gesetze: AO § 215 Abs. 2 Nr. 4AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2aEStG § 21EinfHaus VO (vom ) § 1EinfHaus VO (vom ) § 2
Leitsatz
1. Ist die Nutzung eines den Eheleuten und dem Vater der Ehefrau zu Bruchteilen gehörenden Einfamilienhauses in der Weise geregelt, daß die Eheleute das Haus bewohnen und der Vater zum Ausgleich eine Nutzungsvergütung erhält, sind die Einkünfte der Eheleute nach der Einfamilienhaus-Verordnung und die Einkünfte des Vaters nach der Einnahmenüberschußrechnung zu ermitteln.
2. Bei Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethoden kann nicht auf eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte verzichtet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 476 BFHE S. 319 Nr. 127, YAAAB-01629
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