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BFH Urteil v. - II R 46/77 BStBl 1979 II S. 382

Gesetze: KVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4cKVStG (1972) § 5 Abs. 2 Nr. 3KVStG (1972) § 8 Nr. 2

Leitsatz

1. Besteht für einen Kommanditisten bei einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 als Kapitalgesellschaft geltenden (doppelstöckigen) GmbH & Co. KG ein Konto, dem Darlehenscharakter zukommt, so stellt die zinslose Überlassung der Nutzung des Kapitals eine freiwillige Leistung dar, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4c KVStG der Gesellschaftsteuer unterliegt.

2. Die Leistung ist bewirkt, wenn sich im regelmäßigen Abschlußzeitpunkt für das (Verrechnungs-)Konto erweist, daß die gegenseitigen Leistungen zugunsten der Gesellschaft nicht ausgeglichen waren. Im Zweifel ist der Zeitraum von einem Jahr maßgebend.

3. Der Wert der Leistung ist aus der Sicht des Leistenden zu bestimmen. Die Leistung des Gesellschafters kann keinen höheren Wert haben als den Wert der Zinsen, die der Gesellschafter bei anderweitiger Anlage zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 382
BFHE S. 227 Nr. 127,
XAAAB-01596

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BFH, Urteil v. 31.01.1979 - II R 46/77

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