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BFH Urteil v. - III R 37/77 BStBl 1979 II S. 278

Gesetze: AktG § 302 Abs. 1BewG (1965) § 103 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Rechtsprechung über den Schuldabzug für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften kann nicht auf einen Ergebnisabführungsvertrag übertragen werden.

2. Die Verpflichtung des Organträgers zur Übernahme des Verlustes der Organgesellschaft entsteht nicht vor Ablauf des verlustbringenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 278
BFHE S. 56 Nr. 127,
SAAAB-01563

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BFH, Urteil v. 16.02.1979 - III R 37/77

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