1. Verwaltungsanweisungen, die auf Erfahrung der Verwaltung beruhende Schätzungen zum Inhalt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten, solange sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu falschen Ergebnissen führen. Die Steuergerichte dürfen jedoch derartige Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Finanzbehörden nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung möglich ist.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA Aufwendungen für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit eines Hochschullehrers stehen, mit dem Werbungskostenpauschsatz für Hochschullehrer als abgegolten ansieht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 54 BFHE S. 217 Nr. 126, LAAAB-01493
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