1. Der Umstand, daß der Gesetzgeber den in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG verwendeten Begriff "Steuerwesen" nicht näher umschrieben hat, kann es nicht rechtfertigen, für seine Auslegung die Vorschriften der § 1 ff. StBerG über die "Hilfeleistung in Steuersachen" als maßgeblich heranzuziehen.
2. Der Begriff "Steuerwesen" umfaßt alles, was mit den Steuern zusammenhängt, insbesondere die Randgebiete des Steuerrechts, die für die Steuerberaterprüfung in Betracht kommen. Unter "Steuersachen" sind hingegen die steuerlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen zu verstehen, also nur ein Teilbereich des Steuerwesens.
3. Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens auch dann gegeben, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts liegt, jedoch mit diesem zusammenhängt und daher auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 27 BFHE S. 107 Nr. 126, MAAAB-01484
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