1. Die rechtswirksame Zustellung einer Einspruchsentscheidung setzt nicht voraus, daß die einem Steuerpflichtigen übersandte, mit dem Dienstsiegel des FA versehene Ausfertigung der Einspruchsentscheidung die Unterschrift oder Namenswiedergabe des zuständigen Beamten oder einen Ausfertigungsvermerk trägt.
2. Der auf der Urschrift einer Einspruchsentscheidung angebrachte Vermerk der Rechtsbehelfsstelle "ab am ... " genügt den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 VwZG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom (BGBl I 1972, 789, BStBl I 1972, 396).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 667 BFHE S. 493 Nr. 125, KAAAB-01463
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