1. Der Empfänger eines in nach dem AnfG anfechtbarer Weise erlangten Gegenstandes hat aufgrund eines mit der Anfechtungserklärung verbundenen Leistungsgebots des FA (HZA) die Vollstreckung in den Gegenstand zu dulden.
2. Durch einen Vertrag, in dem ein Elternteil in vorweggenommener Erbfolge seinem minderjährigen Kind ein Grundstück unentgeltlich - aber unter Übernahme der bestehenden dinglichen Belastungen und unter Einräumung des Nießbrauchs - zuwendet, erlangt das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil i.S. des § 107 BGB; es bedarf daher nicht der Mitwirkung eines an Stelle eines gemäß § 181 BGB verhinderten gesetzlichen Vertreters zu bestellenden Pflegers.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 663 BFHE S. 500 Nr. 125, QAAAB-01461
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