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BFH Urteil v. - VII R 125/74 BStBl 1978 II S. 663

Gesetze: AO § 120 Abs. 1AO § 330 Abs. 1AnfG § 2AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3AnfG § 7BGB § 107BGB § 181BGB § 1909

Leitsatz

1. Der Empfänger eines in nach dem AnfG anfechtbarer Weise erlangten Gegenstandes hat aufgrund eines mit der Anfechtungserklärung verbundenen Leistungsgebots des FA (HZA) die Vollstreckung in den Gegenstand zu dulden.

2. Durch einen Vertrag, in dem ein Elternteil in vorweggenommener Erbfolge seinem minderjährigen Kind ein Grundstück unentgeltlich - aber unter Übernahme der bestehenden dinglichen Belastungen und unter Einräumung des Nießbrauchs - zuwendet, erlangt das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil i.S. des § 107 BGB; es bedarf daher nicht der Mitwirkung eines an Stelle eines gemäß § 181 BGB verhinderten gesetzlichen Vertreters zu bestellenden Pflegers.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 663
BFHE S. 500 Nr. 125,
QAAAB-01461

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BFH, Urteil v. 08.08.1978 - VII R 125/74

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