1. Wird die für das Gericht bestimmte Post in ein Postschließfach gelegt, so geht sie nicht schon mit dem Einsortieren zu, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem das Postschließfach nach den vom Gericht getroffenen Vorkehrungen oder nach den Gepflogenheiten des Verkehrs geleert zu werden pflegt.
2. Erklärt der Kläger dem FG gegenüber nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils, er nehme die Klage zurück, und legt er gleichwohl gegen das FG-Urteil Revision ein, so wird die Klagerücknahme, wenn das FA nach Revisionseinlegung in die Klagerücknahme einwilligt, in der Revisionsinstanz wirksam. Damit wird das FG-Urteil unwirksam und die Revision des Klägers gegenstandslos. Der BFH hat als das zur Zeit mit der Sache befaßte Gericht das Verfahren durch Beschluß einzustellen.
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 649 BFHE S. 498 Nr. 125, VAAAB-01455
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