1. Erhebt im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung eine Gesellschaft, vertreten durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, Klage, und geht der Streit um eine Frage, die den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich berührt (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), so kann nur dann davon ausgegangen werden, der Gesellschafter habe die Klage gleichzeitig im eigenen Namen erhoben, wenn ihm durch seine Behandlung als Kläger keine prozessualen Nachteile entstehen.
2. Vor der Entscheidung darüber, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Klage auch im eigenen Namen erhoben hat, ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 648 BFHE S. 486 Nr. 125, LAAAB-01454
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