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BFH Urteil v. - III R 112/76 BStBl 1978 II S. 642

Gesetze: AO § 225a Abs. 2 (i.d.F. des VStRG 1974)BewG (1974) § 22 Abs. 4 Nr. 2BewG (1974) § 33FGO § 155ZPO § 3

Leitsatz

1. Die Fortschreibung eines Einheitswerts zur Fehlerbeseitigung ist von Amts wegen auf den Beginn des Kalenderjahres durchzuführen, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachsicht) wegen verspäteten Hinweises auf den Fehler durch den Steuerpflichtigen ist deshalb nicht möglich.

2. Das Wohngebäude eines Betriebs der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist nicht deshalb als Grundvermögen zu bewerten, weil der Betrieb nicht als Haupterwerbsquelle dient.

3. Ab beträgt der Streitwert bei Anfechtung des Einheitswerts für einen Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft 60 v.T. des streitigen Wertunterschieds.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 642
BFHE S. 459 Nr. 125,
RAAAB-01452

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BFH, Urteil v. 23.06.1978 - III R 112/76

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