Enthält der endgültige Feststellungsbescheid unverändert die Feststellung, es liege ein begünstigter Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe vor, so ist diese Feststellung auch dann dem Steuerbescheid zugrunde zu legen, wenn in dem vorangegangenen, auf dem vorläufigen Feststellungsbescheid beruhenden Steuerbescheid das Vorliegen eines begünstigten Veräußerungsgewinns verkannt und demgemäß die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 und 2
EStG nicht gewährt worden war.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 637 BFHE S. 437 Nr. 125, XAAAB-01450
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