1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch bei Zweifeln an der Höhe des Streitwerts zumindest dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, daß das Revisionsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf einen Betrag bemessen wird, der die für die Statthaftigkeit der Revision bestimmte Grenze übersteigt.
2. Der Streitwert ist bei Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen in der Regel gleich dem letzten Jahreseinkommen des Betroffenen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 631 BFHE S. 435 Nr. 125, WAAAB-01446
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