Der Ausgleichsanspruch i.S. des § 89b HGB eines verstorbenen Handelsvertreters ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Bilanz auf den Todestag mit dem Wert anzusetzen, den ein vorsichtig abwägender ordentlicher Kaufmann unter verständiger Würdigung aller Umstände und Verhältnisse am Bilanzstichtag als angemessen ansehen durfte. Spätere Ereignisse und Umstände, die am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren und die auch keinen Rückschluß auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zuließen, rechtfertigen keinen entsprechend höheren Wertansatz.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 497 BFHE S. 172 Nr. 125, EAAAB-01400
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