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BFH Urteil v. - II R 148/75 BStBl 1978 II S. 472

Gesetze: GrEStG Hamburg § 13 Abs. 2 Satz 1GrEStG Hamburg § 8 Nr. 1KO § 146 Abs. 3, Abs. 5KO § 147ZPO § 240ZPO § 250

Leitsatz

1. Der Konkursverwalter darf ein durch die Konkurseröffnung unterbrochenes Einspruchsverfahren nicht nur mit dem Antrag aufnehmen, seinen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung für begründet zu erklären, sondern auch mit dem Antrag, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.

2. Die Grunderwerbsteuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber das von ihm gem. § 8 Nr. 1 GrEStG steuerfrei erworbene Grundstück vor der Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks weiterveräußert, selbst wenn der Nacherwerber seinerseits den steuerbegünstigten Zweck erfüllen will.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 472
BFHE S. 202 Nr. 125,
NAAAB-01394

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BFH, Urteil v. 03.05.1978 - II R 148/75

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