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Handelsrecht; | Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Prokuristen
Wird die Kündigung von einem Prokuristen des Arbeitgebers ausgesprochen, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht gem. § 10 Abs. 1 HGB bekanntgemacht worden ist, bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Prokuristen nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB (str.; a. M. Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Auflage, § 49 Anm. 1 A und MünchKomm/Thiele, BGB, 2. Auflage, § 171 Rz. 9 und § 174 Rz 6). Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Belegschaft i. S. von § 174 Satz 2 BGB über die von der Prokura umfaßte Kündigungsberechtigung in Kenntnis gesetzt; der Gekündigte muß die Prokuraerteilung gem. § 15 Abs. 2 HGB gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch, wenn der Prokurist entgegen § 51 HGB nicht mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zeichnet ().