Ist der Wert nicht notierter Anteile im Sinne des BewG 1934 § 13 Abs. 2 (BewG 1965/74 § 11 Abs. 2) zu schätzen und besteht über die Schätzung Streit, so müssen sich aus dem Urteil des Tatsachengerichtes im einzelnen die Gründe ergeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Bei der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens, das von der Rechtsprechung für die Regelfälle als ein wertvolles, die Einheitlichkeit der Bewertung gewährleistendes Hilfsmittel angesehen wird, muß sich darüber hinaus aus dem Urteil die Überzeugung des Gerichts ergeben, daß der so geschätzte Wert dem gemeinen Wert im Sinne des BewG 1934 § 13 Abs. 2 S. 2 (BewG 1965/74 § 11 Abs. 2 S. 2) entspricht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 323 BFHE S. 356 Nr. 124, GAAAB-01327
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