1. Eine die Gewinnrealisierung vermeidende Realteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft kann - vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen - nur dann angenommen werden, wenn die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach ihrer Zuteilung an die Gesellschafter in der Weise betrieblich genutzt werden, daß die spätere steuerliche Erfassung der in ihnen ruhenden stillen Reserven gewährleistet bleibt.
2. Steuerbescheide und Entscheidungen über abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (AO 1977 § 163) sind selbständige Verwaltungsakte, die mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen anfechtbar sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 305 BFHE S. 199 Nr. 124, TAAAB-01314
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