1. Nutzt ein Arbeitnehmer ein privates Telefon in seiner Wohnung auch beruflich, so sind die auf die beruflichen Gespräche entfallenden Gesprächsgebühren abzugsfähige Werbungskosten. Ihr Anteil an den gesamten Gesprächsgebühren kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach AO § 217 geschätzt werden.
2. Die Telefongrundgebühren sind gemäß EStG § 12 Nr. 1 regelmäßig nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufteilbar. Die Grundgebühren sind insoweit in vollem Umfang nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 287 BFHE S. 428 Nr. 124, PAAAB-01311
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