Hat ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Anlage errichtet, bei der er im Ausland hergestellte und im Jahre 1967 eingeführte Anlagenteile verwendete, dann verbiete EWGV Art. 97 eine weitere, über die Belastung mit Umsatzausgleichsteuer hinausgehende Belastung dieser Anlagenteile mit innerer Umsatzsteuer. Dagegen schließt EWGV Art. 97 nicht aus, die Montageleistung, die der ausländische Unternehmer im Rahmen der im Inland bewirkten Werklieferung erbracht hat, nach dem Werte dieser Dienstleistung unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes zur inneren Umsatzsteuer heranzuziehen (Fortführung von , BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 278 BFHE S. 254 Nr. 124, OAAAB-01307
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.