1. Ein Importeur kann sich gegenüber einer Nachforderung von Zöllen nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf sein Vertrauen in ein nachhaltiges Verhalten der Verwaltung (unrichtige Auskünfte, längerfristige falsche Verzollung) berufen, wenn er wußte, daß das Verhalten der Verwaltung nicht dem Gesetz entsprach. Ist der Importeur eine juristische Person, so kommt es dabei auf das Wissen der mit der betreffenden Verzollung befaßten Mitarbeiter an.
2. Ein Beteiligter, der in der Tatsacheninstanz durch einen Anwalt vertreten war, kann mit der Revision die Unterlassung einer Beweiserhebung im Regelfall dann nicht mit Erfolg rügen, wenn er die Beweiserhebung nicht beantragt hatte (Anschluß an die Rechtsprechung des BVerwG).
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 274 BFHE S. 105 Nr. 124, UAAAB-01305
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