1. Die vor der Erteilung einer Genehmigung nach StBerG a.F. § 17 Abs. 2 S. 1 angehörte Berufskammer ist befugt, die entgegen ihrer Stellungnahme erteilte Genehmigung durch Klage anzufechten.
2. Bei der rechtlichen Nachprüfung einer von der obersten Landesbehörde nach StBerG a.F. § 17 Abs. 2 S. 1 erteilten Genehmigung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sie erteilt worden ist.
3. Wer ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium durch die erste juristische Staatsprüfung abgeschlossen und einen dieser Vorbildung entsprechenden Beruf in der Wirtschaft ausgeübt hat, ist im Sinne des StBerG a.F. § 17 Abs. 2 S. 1 eine "Kraft anderer Fachrichtung" als der des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerbevollmächtigten.
4. Die einer anderen Fachrichtung als der des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerbevollmächtigten angehörende Kraft kann nur dann als im Sinne des StBerG a.F. § 17 Abs. 2 S. 1 "besonders befähigt" angesehen werden, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Besonderheiten ihres Berufes umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt. Die Qualifikation einer "besonders befähigten" Kraft kann auch durch eine langjährige leitende Tätigkeit in der Wirtschaft erworben werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 243 BFHE S. 290 Nr. 124, FAAAB-01294
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