Errichtet ein Unternehmer auf einem bereits bebauten Grundstück weitere Bauwerke und nimmt er diese schrittweise nach Maßgabe ihrer Fertigstellung in Gebrauch, so greift die stufenweise Besteuerung nach dem Selbstverbrauch (Urteil vom V R 33/75 ) nur ein, wenn die weiteren Bauwerke selbständige körperliche Wirtschaftsgüter sind oder die Entstehung eines Wirtschaftsgutes bewirkt haben, dem die Neubauteile das Gepräge geben. Diese Entscheidung ist nach dem Zustand zu treffen, wie er sich nach Abschluß der zur Fertigstellung notwendigen Baumaßnahmen ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 887 BFHE S. 214 Nr. 123, IAAAB-01280
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