1. Sind in einem Besteuerungsverfahren nacheinander mehrere Steuerbescheide ergangen, die vom Kläger teils aus formellen und teils aus materiellen Gründen angegriffen worden sind, so muß der Revisionsantrag des Klägers den Umfang dieser Angriffe erkennen lassen. Der Revisionsantrag, das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts aufzuheben, genügt in diesem Fall nicht.
2. Die Verpflichtung des Vorsitzenden, gemäß FGO § 65 Abs. 2 und FGO § 76 Abs. 2 auf ausreichende Anträge hinzuwirken, hat im Revisionsverfahren einen anderen Inhalt als im Klageverfahren.
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 196 BFHE S. 137 Nr. 124, TAAAB-01272