1. Nach AO § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des AOÄG F: (BGBl I 1965, 1356, BStBl 1.1965, 643) galt, begann der Lauf der Verjährungsfrist für Erbschaftsteueransprüche bei einer Schenkung nicht schon mit dem auf den Todestag des Schenkers folgenden Tag, sondern (auch) erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben war.
2. Steueransprüche können durch Schweigen oder Untätigkeit des Finanzamts nur verwirkt werden, wenn einem solchen Verhalten des Finanzamts entnommen werden kann, daß ein Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht werden soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 168 BFHE S. 299 Nr. 123, OAAAB-01265
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