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BFH 05.02.1992 I R 127/90

Körperschaftsteuer; | Einkommen und eigenkapitalersetzendes Darlehen (§ 47 KStG 1984)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Unter dem Einkommen i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1984 kann nur entweder das Einkommen i. S. des § 8 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 4 EStG) oder das zu versteuernde Einkommen i. S. des § 23 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 5 EStG) verstanden werden. (2) Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in der Handelsbilanz grds. als Fremdkapital zu passivieren. Sie sind geeignet, eine Zinsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter entstehen zu lassen, die ebenfalls in der Handelsbilanz zu Lasten des Gewinns zu passivieren ist. (3) Für den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen und der dadurch ausgelösten Zinsverbindlichkeit in der Steuerbilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz. (4) Eine stl. Gleichbehandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen mit Eigenkapital kann derzeit nicht erreicht werden, auch nicht mit Hilf...BStBl I 373

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