1. AktG § 152 Abs. 7 enthält einen allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, soweit die Vorschrift Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie das Verbot anderer als der in AktG § 152 Abs. 7 aufgeführten Rückstellungen betrifft.
2. Rückstellungen für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr dürfen in diesem Jahresabschluß weder als Rückstellungen für die privatrechtliche Verpflichtung aus dem Prüfungsauftrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist, noch als Rückstellungen für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses gebildet werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 97 BFHE S. 547 Nr. 123, HAAAB-01237
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