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Körperschaftsteuer; | Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art und Verlustabzug (§ 8 KStG 1977; § 10d EStG 1981)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Werden mehrere Betriebe gewerblicher Art mit steuerrechtlicher Wirkung zu einem Betrieb zusammengefaßt und entsteht danach ein Verlust, so mindert dieser das durch einen der zusammengefaßten Betriebe vor der Zusammenfassung erzielte Einkommen nur insoweit, als der gem. § 10d EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG 1977 zurückzutragende Verlust durch die gleiche Tätigkeit entstanden ist wie das um ihn zu mindernde Einkommen. (2) Versorgungsbetriebe und Bäderbetriebe einer Gebietskörperschaft können mit stl. Wirkung nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefaßt werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Faßt eine Gebietskörperschaft dera...