Das Finanzamt darf, wenn ein begründeter Anlaß dazu besteht, im Steueraufsichtswege eine Betriebsprüfung auch hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsbereichs eines als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmens anordnen. Die Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Gemeinnützigkeit sowie über die Prüfung der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen durch einen Prüfungsverband stehen einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht entgegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 875 BFHE S. 418 Nr. 122, BAAAB-01197
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