1. Zu den Merkmalen des gesetzlichen nicht bestimmten Begriffs "Wohnung" im Sinne des WoBauG 2 gehört neben der nach objektiven Merkmalen zu beurteilenden Bestimmung und Eignung der Wohnung zur dauernden Wohnraumversorgung das subjektive Merkmal, daß der Eigentümer spätestens im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit entscheidet, die Wohnung solle alsbald zur Führung eines selbständigen Haushalts genutzt werden.
2. Veräußert jemand eine Eigentumswohnung, ohne daß er sich der entsprechenden Nutzung des Erwerbers versichert, erfüllt er bei abweichender Nutzung durch den Erwerber nicht das Merkmal, daß die neugeschaffene "Wohnung" zur Wohnraumversorgung dient.
3. In Nordrhein-Westfalen hängt -anders als nach bayerischen Landesrecht (vgl. , BFHE 119, 504, BStBl 2.1976, 726) - die für den Erwerb eines Grundstücks vorgesehene Grunderwerbsteuerbefreiung davon ab, daß bei der Bebauung die vorgeschriebene 66 2/3 v.H.-Grenze, bezogen auf die Grundfläche aller Räume, eingehalten wurde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 872 BFHE S. 191 Nr. 123, HAAAB-01195
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