Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung über einen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gestellten Antrag auf Maßnahmen nach AO § 94 Abs. 1 Nr. 1, AO § 131 in getrennten Verwaltungsakten entscheidet. Die Entscheidung nach AO § 131 kann auch vor der Entscheidung nach AO § 94 getroffen werden. Das Fehlen einer Entscheidung nach AO § 94 macht die Entscheidung nach AO § 131 jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn sie noch vor der Entscheidung über die gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegte Beschwerde nachgeholt wird (Anschluß an BFHE 106, 268, BStBl 2, 1972, 806).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 855 BFHE S. 440 Nr. 122, IAAAB-01186
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