1. Eine im Gesellschaftsverhältnis begründete Verpflichtung i.S. des KVStG § 2 (Abs. 1) Nr. 2 kann nur vorliegen, wenn die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat.
2. Der Nachweis des gesetzlichen Besteuerungstatbestandes kann nicht durch Bezugnahme auf die sogenannte Zweck-Willens-Theorie ersetzt werden.
3. Leistungen der Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft unterliegen insoweit nicht der Gesellschaftsteuer, als sie auf einem einzel- oder rahmenvertraglichen Leistungsaustausch beruhen, bei dem der Wert der jeweiligen Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft den Wert der Leistungen der Gesellschaft nicht übersteigt. Das gilt auch dann, wenn es der Zweck der Kapitalgesellschaft ist, ihren Gesellschaftern solche Leistungen entgeltlich zu erbringen.
4. Ein Austauschvertrag zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern setzt nicht voraus, daß die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen übergeben oder abgenommen werden können.
5. Eine Kapitalgesellschaft kann zwar kraft einzel- oder rahmenvertraglicher Vereinbarungen nahezu alle Geschäfte für Rechnung ihrer Gesellschafter führen. Ein in Leistung und Gegenleistung ausgewogenes Austauschverhältnis liegt aber nicht vor, wenn nicht eine Summe von Einzelgeschäften, sondern die Kapitalgesellschaft im ganzen für Rechnung ihrer Gesellschafter geführt werden soll.
6. Zur Gesellschaftsteuer auf Syndikatsumlagen.
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 772 BFHE S. 545 Nr. 122, NAAAB-01154
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