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BFH Urteil v. - VIII R 194/73 BStBl 1977 II S. 723

Gesetze: EStG § 21 Abs. 2EStG § 29 Abs. 1 Nr. 2EinfHaus VO § 1

Leitsatz

1. Eine Eigennutzung i.S. der EinfHaus-VO ist auch dann gegeben, wenn eine Ferien(eigentums)wohnung nur zeitweise genutzt wird (, BFHE 106, 543, BStBl 2 1972, 883).

2. Steht dem Eigentümer die Ferien(eigentums)wohnung während des ganzen Jahres zur Nutzung zur Verfügung, so ist der Nutzungswert nach der EinfHaus-VO zu ermitteln. Wird die Wohnung zeitweise an Feriengäste entgeltlich überlassen, so sind für diesen Zeitraum die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten zu ermitteln; für den übrigen Zeitraum bleibt es bei der Anwendung der EinfHaus-VO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 723
BFHE S. 522 Nr. 122,
PAAAB-01136

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.07.1977 - VIII R 194/73

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