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BFH Urteil v. - VI R 96/74 BStBl 1977 II S. 693

Gesetze: EStG (1971) § 9 Abs. 1 Nr. 4EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a

Leitsatz

Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung sind insoweit Werbungskosten des Kraftfahrzeuginhabers, als sie mit seinen beruflich veranlaßten Fahrten zusammenhängen. Soweit danach Werbungskosten vorliegen, ist ein Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 693
BFHE S. 82 Nr. 122,
MAAAB-01124

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BFH, Urteil v. 25.03.1977 - VI R 96/74

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