1. Die Entscheidung über die Gewährung einer Stundung nach AO 1977 § 222 ist eine Ermessensentscheidung.
2. Betrifft der Anordnungsanspruch i.S. der FGO § 114 Abs. 1 eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, so genügt zu seiner Glaubhaftmachung nicht der Hinweis allein, daß die begehrte Ermessensentscheidung rechtlich möglich ist.
3. Ist den Beteiligten der Tenor eines BFH-Beschlusses fernmündlich bekanntgegeben worden, so ist der Beschluß nicht mehr abänderbar; nachträgliches Vorbringen der Beteiligten vor Zustellung des Beschlusses kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 587 BFHE S. 28 Nr. 122, DAAAB-01072
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