1. Nach Erlaß der Verwaltungsentscheidung in Kraft getretene Änderungen von Vorschriften des Verwaltungsverfahrens sind in besonderen Fällen auch von den Gerichten zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwaltungsentscheidung zwar nach altem Recht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben wäre, die Entscheidung aber den für den Abschluß des schwebenden Verfahrens anwendbaren geänderten Verfahrensvorschriften entspricht.
2. Tritt eine derartige Gesetzesänderung nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils ein, ist sie grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu beachten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 516 BFHE S. 379 Nr. 121, UAAAB-01049
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