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BFH Urteil v. - VIII R 41/73 BStBl 1977 II S. 465

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG § 20

Leitsatz

1. Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH entgeltlich weitere Geschäftsanteile zu seiner im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung, so sind die Schuldzinsen für den in Raten zu tilgenden Kaufpreis auch im Falle einer Mehrheitsbeteiligung nur in Höhe der auf die neuen Geschäftsanteile entfallenden und ausgeschütteten Gewinne als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

2. Die Veräußerung hinzuerworbener Geschäftsanteile ohne gleichzeitige Tilgung der Kaufpreisschuld entsprechend dem Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen neuen Geschäftsanteilen führt zur Beendigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen und den auf die anteilige Kaufpreisschuld entfallenden Schuldzinsen. Die den Zeitraum nach der Veräußerung betreffenden Schuldzinsen sind daher keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 465
BFHE S. 451 Nr. 121,
SAAAB-01028

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BFH, Urteil v. 08.03.1977 - VIII R 41/73

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