1. Der Nachlaßverwalter kann, wenn ein Rechtsstreit über gegen den Erblasser ergangene Steuerbescheide zunächst vom Erben oder für diesen vom Prozeßbevollmächtigten des Erblassers betrieben worden ist, kraft seines Amtes den Rechtsstreit als Beteiligter mit Wirkung für und gegen den Nachlaß führen.
2. Im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Nachlaßverwalter besteht keine notwendige Streitgenossenschaft.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 428 BFHE S. 381 Nr. 121, ZAAAB-01017
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