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Bilanzierung; | Rückstellungen bei Dauerschuldverhältnissen und für Beiträge an Pensionsversicherungsverein (§§ 4, 5 EStG)
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nach dem auch bei Dauerschuldverhältnissen zu bilden. Voraussetzung ist, daß aus dem Vertragsverhältnis ein Verlust entsteht. Ein Verlust droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtung den Wert des Anspruchs auf Gegenleistung übersteigt. Dabei begründet die Möglichkeit, daß sich die Leistungen eines Unternehmens in einem Dauerschuldverhältnis in künftigen Zeiträumen erhöhen, keinen Verlust aus einem schwebenden Geschäft, wenn die Erhöhung den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Weiter hat der BFH entschieden, daß Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein nicht gebildet werden können. Dies gilt auch insoweit, als die künftigen Beiträge erforderlich sind, u...