1. Die Steuerfreiheit gemäß Art. 1 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau (GrESWG BY) wegen Ersterwerbs einer Eigentumswohnung entfällt nicht deshalb, weil der Erwerber durch einen Kaufvertrag die Wohnung und durch einen späteren vor Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnanlage abgeschlossenen Vertrag einen im Kellergeschoß belegenen Zubehörraum kauft. Dies gilt auch dann, wenn der im Kellergeschoß befindliche Raum einem besonderen Miteigentumsanteil zugeordnet worden ist.
2. Die Steuerfreiheit gemäß GrESWG BY Art. 1 Nr. 4 setzt voraus, daß Grundsteuerfreiheit gewährt wird. Im Einzelfall kann es unschädlich sein, daß diese nicht von dem auf die Bezugsfertigkeit oder den Erwerb folgenden Zeitpunkt an, sondern aus verfahrensrechtlichen Gründen erst von einem späteren Zeitpunkt an gewährt wird.
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 329 BFHE S. 99 Nr. 121, OAAAB-00977