1. Werden Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so ist die Ehefrau zu dem allein vom Ehemann betriebenen Rechtsbehelfsverfahren auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn im Einkommensteuerbescheid der Eheleute eigene Einkünfte der Ehefrau enthalten sind (vgl. , BFHE 104, 45, BStBl 2, 1972, 287).
3. Die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs ist jedenfalls dann nicht Sachurteilsvoraussetzung im Verfahren über die Klage, wenn sich der Klagantrag auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt.
4. Der Einspruchsführer trägt die Feststellungslast dafür, daß er die Rechtsbehelfsschrift rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen hat.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 321 BFHE S. 142 Nr. 121, QAAAB-00972