Wird ein Pflichtteilsanspruch von dem Erben in Teilzahlungen erfüllt, so ist eine Aufteilung der einzelnen Raten durch Abzinsung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil und der Abzug der so ermittelten Zinsen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung des Erben nicht zulässig. Das gilt auch, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs erst in einem gerichtlichen Vergleich zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten bestimmt und dem Erben eine Tilgung der Kapitalforderung in Teilbeträgen eingeräumt wird, ohne daß dabei eine Verzinsung vereinbart würde.
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