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BFH Urteil v. - III R 172/72 BStBl 1977 II S. 233

Gesetze: BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Leitsatz

Ein Datenverarbeitungsbetrieb gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Dienstleistungsgewerbe. Einem solchen Betrieb steht deshalb nur die Grundzulage von 10 % zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 233
BFHE S. 120 Nr. 121,
GAAAB-00932

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BFH, Urteil v. 10.12.1976 - III R 172/72

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