Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der Teilleistung und zur Auslegung von Vorschriften der 2. EWG-Richtlinie.
Leitsatz
1. Bei der Berechnung und Festsetzung der Umsatzsteuer bilden die nach UStG 1967 § 16 Abs. 1 berechnete Steuer und die Summe der Vorsteuerabzugsansprüche i.S. des UStG 1967 § 16 Abs. 2 unselbständige Besteuerungsgrundlagen, deren Saldo die für den Besteuerungszeitraum zu berechnende Steuer i.S. des UStG 1967 § 18 Abs. 1 darstellt.
2. Gegen die Steuerfestsetzung ist auch dann die Anfechtungsklage gegeben, wenn die Festsetzung einer negativen Steuer bzw. deren Erhöhung erstrebt wird.
3. Der Senat hält an den Grundsätzen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung einer Pauschalreise fest (Anschluß an , BFHE 118, 99, BStBl 2, 1976, 307, StRK UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1 R 4).
5. Die Regelungen des UStG 1967 § 3 zum Leistungsbegriff und -ort stehen, soweit Leistungen der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung betroffen sind, im Einklang mit Art. 5 der 2. EWG-Richtlinie und Art. 6 der 2. EWG-Richtlinie betr.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 227 BFHE S. 562 Nr. 120, WAAAB-00931
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