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BFH Urteil v. - VI R 251/74 BStBl 1977 II S. 223

Gesetze: AO (i.d.F. des AOÄG vom ) § 144AO (i.d.F. des AOÄG vom ) § 145WoPG (1960) § 4 Abs. 1WoPG (1960) § 5 Abs. 4

Leitsatz

1. Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle bei einem Dritten hemmen nicht den Ablauf der Verjährung von Ansprüchen des FA auf Rückforderung von Wohnungsbau-Prämie gegen den, der Wohnungsbau-Prämie zu Unrecht erhalten hat.

2. Der Anspruch auf Rückforderung von Wohnungsbau-Prämie verjährt in entsprechender Anwendung des AO § 144 Abs. 1 S. 1 in zehn Jahren, wenn die Wohnungsbau-Prämie durch Betrug erschlichen wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 223
BFHE S. 324 Nr. 120,
MAAAB-00930

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BFH, Urteil v. 08.10.1976 - VI R 251/74

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