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BFH Urteil v. - V B 74/75 BStBl 1977 II S. 188

Gesetze: 1. UStDV § 5UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG (1967) § 3 Abs. 3UStG (1967) § 14 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der eine Gutschrift im Sinne des § 5 der 1. UStDV ausstellt und in dieser den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweist, diesen von ihm und nicht von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrag gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 als Vorsteuerbetrag abziehen darf.

2. Geht im Falle der Verkaufskommission das dem Kommissionär überlassene Kommissionsgut unter und erhält der Kommissionär aus einer von ihm auf Kosten des Kommittenten abgeschlossenen Versicherung eine an den Kommittenten abzuführende Schadensvergütung, so hat der Kommittent gemäß § 3 Abs. 3 UStG 1967 eine Lieferung an den Kommissionär bewirkt, der ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 nicht gegenübersteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 188
BFHE S. 92 Nr. 120,
GAAAB-00919

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BFH, Urteil v. 16.09.1976 - V B 74/75

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