Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durch das Finanzgericht Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung
Leitsatz
1. Wird das Finanzgericht vom Finanzamt ersucht, die Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Vollstreckung anzuordnen, so ist es für diese Anordnung zuständig. Das Ersuchen kann es in Anbetracht der bestehenden Rechtsunsicherheit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise AO § 335 im Einklang mit GG Art. 13 steht, nicht mit der Begründung ablehnen, daß der Vollziehungsbeamte gemäß AO § 335 Abs. 1 selbst befugt sei, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen.
2. Das Finanzgericht muß lediglich prüfen, ob vollstreckbare Abgabenforderungen nach der das Gericht bindenden Erklärung des Finanzamts vorliegen und ob die Durchsuchung zum Zweck der Vollstreckung geboten ist. Von einer vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners kann es absehen.
3. Ist die vom Finanzgericht angeordnete Durchsuchung vollzogen, so ist gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen die Anordnung des Finanzgerichts gegeben.
4. Bei der Durchsuchung ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen können nur mit der beim Finanzamt zu erhebenden Beschwerde angegriffen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 183 BFHE S. 455 Nr. 120, MAAAB-00917
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