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BFH Urteil v. - II R 95/71 BStBl 1977 II S. 166

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2StAnpG § 3 Abs. 5 Nr. 5 lit. aStAnpG § 5 Abs. 3

Leitsatz

1. Ein befristeter sogenannter atypischer Maklervertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Vertrag ausgeführt wird, gemäß GrEStG § 1 Abs. 2 steuerpflichtig sein (Anschluß an BFHE 94, 352).

2. Die zu 1) genannte Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn der Vertrag nicht in der Form des BGB § 313 S. 1 geschlossen wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 166
BFHE S. 412 Nr. 120,
UAAAB-00910

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BFH, Urteil v. 10.11.1976 - II R 95/71

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